Vergaberechtliche Mandate sind geprägt von der Geschwindigkeit des vergaberechtlichen Verfahrens. Der Gesetzgeber will dem einzelnen Bieter einerseits Rechtsschutz gewähren, andererseits will er das Vergabeverfahren selbst und die damit verbundene (Bau-) Maßnahme nicht verzögern.
Diese widerstreitenden Interessen löst der Gesetzgeber dadurch auf, das er den Umfang des Rechtsschutzes eingrenzt und gleichzeitig strenge Fristen gesetzt hat, innerhalb derer die Ansprüche des benachteiligten Bieters geltend zu machen sind.
Diese strengen Fristen treffen allerdings nicht nur den Bieter sondern gleichwohl die ausschreibende Stelle und die Vergabekammern.
Der Ausgangspunkt liegt bereits vor der Abgabe des Angebotes. Hält der Bieter die Ausschreibung für unvollständig oder für missverständlich, so obliegt es ihm, diese Bedenken bereits vor Abgabe des Angebotes anzuzeigen, damit die ausschreibende Stelle gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen kann, die Ausschreibungsunterlagen entsprechend zu ergänzen.
Glaubt der Bieter sich nach Abgabe des Angebotes benachteiligt oder falsch behandelt, so hat er seine Einwendungen unverzüglich anzuzeigen, jedenfalls aber noch vor der Erteilung des Zuschlages.
Jedes Prüfungsverfahren steht dabei unter dem Damoklesschwert, dass anspruchsberechtigt nur derjenige ist, der selbst ein fehlerfreies Angebot abgegeben hat und somit überhaupt zu dem Kreise gehört, welchem der Zuschlag erteilt werden kann. Stellt sich im Prüfungsverfahren heraus, dass der Anbieter selbst kein zuschlagsfähiges Angebot erteilt hat, sein Angebot vielmehr aus anderen Gründen auszuschließen war, so wird sein Nachprüfungsantrag durch die Prüfstelle (Vergabekammer, OLG) abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt dann der Antragsteller. Hieraus ergibt sich ein besonderes Beratungsinteresse des Antragstellers um dieses Kostenrisiko einzugrenzen.
Zögern Sie deshalb nicht, uns anzusprechen. Wir sind bemüht, Ihnen schnell und kompetent zu helfen.
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