(Anmerkung: Die nachfolgenden Begriffe lassen das Baurecht übersichtlich und einfach erscheinen – das täuscht. Zu allen Regeln gibt es Ausnahmen, zu allen Begriffen gibt es verschiedene Auslegungen – Juristen brauchen auch etwas zu tun! Eine ausführliche Übersicht zu erstellen, hieße ein Buch zu schreiben. Davon gibt es bereits viele. Angelesenes Wissen kann die anwaltliche Beratung -meist- nicht ersetzen!)
Abnahme
Mit der Abnahme gibt der Bauherr zu verstehen, dass das Bauwerk nach seiner Auffassung vertragsgemäß hergestellt wurde. Soweit der Bauherr Mängel erkennt, muss er seine Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) bei Abnahme schriftlich vorbehalten, andernfalls verliert er diese. Im Streitfall muss der Bauunternehmer beweisen, dass der Bauherr den Mangel kannte. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Bauherrn über, d.h. dass der bis zur Abnahme zur Herstellung/Neuherstellung verpflichtete Unternehmer mit der Abnahme von dem Risiko der Beschädigung oder des Untergangs befreit wird.
Mangel
Ein (Sach-) Mangel liegt vor, wenn das hergestellte Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Maßgeblich ist der Bauvertrag. Wenn der Bauvertrag keine genauen Beschaffenheitsangaben enthält, so ist die nach dem Vertrag vorausgesetzte (ungeschriebene) Beschaffenheit, sonst die Beschaffenheit maßgeblich, die ein solches Werk üblicherweise hat. Ist ein Werk mangelbehaftet, so hat der Bauherr Gewährleistungsansprüche (Mängelansprüche).
Nacherfüllung
Die Gewährleistung ist im deutschen Recht vorrangig auf die Nacherfüllung gerichtet, d.h. der Unternehmer hat in der Regel den Anspruch, sein mangelhaftes Werk nachzubessern. Erst nachdem die Nacherfüllung gescheitert ist, können die anderen Mängelansprüche geltend gemacht werden.
Selbstvornahme/Ersatzvornahme
Verweigert der Unternehmer die Nacherfüllung, ohne dazu berechtigt zu sein oder führt er sie nicht durch, so kann der Bauherr den Mangel selbst beseitigen lassen, nachdem er dem Unternehmer erfolglos eine Frist zur Mangel-beseitigung (Nacherfüllung) gesetzt hat.
Minderung/Rücktritt/Schadensersatz
Neben der Ersatzvornahme bestehen unter entsprechenden Voraussetzungen die Ansprüche auf Minderung, Rücktritt und Schadensersatz.
VOB, Teil B
Die VOB, Teil B, richtig die Vergabe- und Verdingungsordnung, Teil B (DIN 1961) ist ein für die Durchführung von Bauvorhaben der öffentlichen Hand erstelltes Regelwerk, welches ausführlicher als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) auf die möglichen Konflikte des Baugeschehens eingeht. Dieses Regelwerk kann von den Parteien eines Bauvertrages auch dann vereinbart werden, wenn sie nicht zur öffentlichen Hand gehören. Es hat die Rechtsnatur allgemeiner Geschäftsbedingungen.
Schlussrechnung
Der Begriff der Schlussrechnung entstammt dem Vergütungsrecht der Architekten und Ingenieure (HOAI) und der VOB/B. Dort ist eine prüffähige Schlussrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs. Anders für den Fall, dass in einem Bauvertrag die Geltung der VOB/B nicht vereinbart ist. Dann bedarf es für die Fälligkeit der Vergütung keiner prüffähigen Schlussrechnung. Um den Anspruch allerdings darzulegen, ist eine nachvollziehbare Abrechnung allerdings erforderlich.
Verjährung
Ansprüche auf Mängelbeseitigung an Bauwerken verjähren regelmäßig innerhalb von 5 Jahren ab der Abnahme.
Vergütungsansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von 3 Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in welchem die Vergütung fällig wird.
Berlin . Oranienburger Str. 39 . Tel. +49 (0) 30 24342520
Neustrelitz . Seestr. 1 . Tel. +49 (0) 3981 214900 . Fax 214901
Neubrandenburg . Friedrich-Engels-Ring 48 . Tel. +49 (0) 395 37997677
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